Zwei Fahrzeuge krachten an einer Kreuzung ineinander: Ein Autorfahrer nutzte zuvor den linken Fahrstreifen, um zu wenden. Dabei kam er aber auch auf den rechten Fahrstreifen. Da dort ein anderer Autofahrer fuhr, stießen beide zusammen.
Während das vorinstanzliche Landgericht eine Fifty-fifty-Aufteilung der Haftung als richtig ansah, urteilte das Oberlandesgericht, dass der Wendende zu zwei Drittel haftet. Denn dieser habe gegen die in Paragraf 7 Abs. 5 StVO normierten Sorgfaltspflichten beim Wenden und gegen Paragraf 7 Abs. 5 StVO beim Wechsel des Fahrstreifens verstoßen. Dem anderen Autofahrer sei vorzuwerfen, dass er das allgemeine Rücksichtnahmegebot gemäß §1 Abs. 2 StVO verletzzt habe. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass er zwar das Wendemanöver erkannt hatte, sich aber nicht weiter darum scherte und trotzdem vorbeifuhr.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 3765/18