Vorausgegangen war ein Streit mit dem Mieter eines Stellplatzes in der Tiefgarage. Dieser wollte auf der angemieteten Stellfläche ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug parken, was ihm die Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) allerdings in einem Beschluss vom August 2021 untersagte. Begründet wurde dies mit dem Brandschutz und dem komplizierteren Löschvorgang bei batterieelektrischen Fahrzeugen. Die WEG teilte dem Mieter mit, dass ein für die Löschung notwendiger „Löschraum“ (also ein spezieller Container zur Brandbekämpfung) im Brandfall nicht in die Tiefgarage gebracht werden könne und das Ausbrennen des Fahrzeugs eine nicht hinzunehmende Gefahr darstelle.
Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht Wiesbaden nicht, schließlich bestehe inzwischen Rechtsanspruch auf die Installation einer Lademöglichkeit. Durch ein Parkverbot für BEV in der Tiefgarage würde die Wallbox nicht genutzt werden können. Daher verstößt der Beschluss der WEG gegen das Ziel der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, das die Schaffung neuer Ladepunkte vorantreiben soll. Selbst die vermutete, erhöhte Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen spielte für das Amtsgericht daher keine Rolle und rechtfertige in keinem Fall ein Parkverbot in einer Tiefgarage.
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen 92 C 2541/21