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Befahren von Trampelpfaden nur mit Zustimmung des Eigentümers

13.07.2021 13:46 Uhr | Lesezeit: 3 min
Befahren von Trampelpfaden nur mit Zustimmung des Eigentümers
Um auf Fußwegen oder Trampelpfaden radeln zu dürfen, bedarf es der Erlaubnis des Grundstückeigentümers
© Foto: Wojciech Gajda/Getty Images/iStock

Das Oldenburger Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde eines Radfahrers gegen einen Bußgeldbescheid wegen illegalen Radfahrens auf einem Trampelpfad abgewiesen. Für die Wegenutzung sei die Erlaubnis des Grundstückeigentümers notwendig.

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Ein 58-jähriger Mountainbiker war in einem Waldgebiet im niedersächsischen Bad Iburg unterwegs. Da der Mann außerhalb von öffentlichen Wegen gefahren war, verhängte die Stadt ein Bußgeld von 150 Euro.

Nach § 25 des Niedersächsischen Waldgesetzes ist es erlaubt, auch auf sogenannten „tatsächlichen öffentlichen Wegen“ zu radeln. Damit sind Wege gemeint, die mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, wie Wander- oder Reitwege. Nicht dazu gehören reine Fußwege oder Pirschpfade. Dort sei laut Bußgeldbescheid das Radfahren untersagt. Eine solche Nutzung schädige sichtbar den Wald, zudem habe der Mann während der Brut- und Setzzeit auch eine hochtragende Ricke aufgeschreckt.

Radfahrer ficht Bußgeldbescheid an

Der Mann legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nachdem er damit vor dem Amtsgericht Bad Iburg keinen Erfolg hatte, begehrte er die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht. Er gab an, davon ausgegangen zu sein, dass er den Weg befahren dürfe.

Keine Erlaubnis des Eigentümers

Das Oberlandesgericht wies den Antrag ab. Der Grundstückseigentümer habe der öffentlichen Nutzung des Weges nicht zugestimmt und dies sei für den Radler erkennbar gewesen – das habe das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Da alle tatsächlich öffentlichen Wege durch Schilder freigegeben seien, müsse der Grundstückseigentümer auch nicht extra Verbotsschilder aufstellen.

Oberlandesgericht Oldenburg

Aktenzeichen 2 Ss OWi 25/21

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